5.2.1, und WBE.2015.179 vom 14. Juni 2016, Erw. 3.3). Deswegen ist beim vorliegend strittigen Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. ccc bei der Beurteilung der Einordnung mitzuberücksichtigen, dass das Baugrundstück gemäss ISOS in der Umgebungszone VII "[…]" mit dem Erhaltungsziel b ("Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind") liegt.