Trotzdem ist das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben nicht einfach unbeachtlich. Die Pflicht zu ihrer Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung durch die Ausscheidung von Schutzzonen und die Anordnung von Schutzmassnahmen, zum anderen darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden, was insbesondere, aber nicht nur dann der Fall ist, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (vgl. BGE 135 II 209, Erw. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw.