Als Bundesinventar im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über den Na- tur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) gilt das ISOS bzw. der dadurch gewährleistete Schutz gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit – wie vorliegend – keine Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Trotzdem ist das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben nicht einfach unbeachtlich.