Gemäss dessen Abs. 1 beurteilt der Gemeinderat die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe und h) Terrain- und Umgebungsgestaltung. Neben dieser kommunalen Bestimmung ist auch die ästhetische Generalklausel gemäss § 42 BauG von Bedeutung, wonach sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen müssen, dass