Solche besonderen Schutzvorschriften existieren für die Wohn- und Gewerbezone WG2 nicht. Es gelten nur – aber immerhin – die allgemeinen Anforderungen an die Einordnung von Bauten und Anlagen gemäss den Vorgaben in § 50 BNO. Gemäss dessen Abs. 1 beurteilt der Gemeinderat die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe und h) Terrain- und Umgebungsgestaltung.