4.3. Dem Ortsbild von Q._____ (Gemeinde Q._____) wird gemäss Anhang 1 zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 (VISOS; SR 451.12) nationale Bedeutung zuerkannt. Die Bauparzelle befindet sich gemäss ISOS in der Umgebungszone VII "[…]", wobei sie am nordöstlichen Rand liegt. Der Umgebungszone VII misst das Inventar das Erhaltungsziel b zu. Bei Umgebungszonen mit Erhaltungsziel b sollen die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlichen Eigenschaften erhalten werden (vgl. Erläuterungsblatt ISOS). Solche besonderen Schutzvorschriften existieren für die Wohn- und Gewerbezone WG2 nicht.