Das Baugesuch sei abgewiesen worden, weil das Bauvorhaben die maximal zulässige Fassadenhöhe überschreite und sich mit seinem modernen Erscheinungsbild ungenügend in das Ortsbild einordne. Dies bedeute nicht, dass die Zonenvorschriften nicht ausgeschöpft werden dürften. Für die Abweisung des Baugesuchs genüge § 42 BauG als gesetzliche Grundlage. Im Übrigen seien die ISOS-Ziele nicht nur in der Nutzungsplanung zu beachten, sondern auch im Baubewilligungsverfahren.