4.2.4. Der Gemeinderat erachtet die Beschwerde als unbegründet. Er weist darauf hin, dass es sich beim strittigen Bauprojekt gemäss dem beigezogenen Ortsbildexperten um einen "nicht überzeugenden Versuch einer baulichen Verdichtung" handle. Die Frage der Einordnung werde sehr wohl an der tatsächlichen Bebauung gemessen, wobei die Subsidiarität der Ästhetikklausel berücksichtigt worden sei. Ein Bauprojekt könne sich nur in die bestehende Umgebung einordnen, da es keine andere gebe. Das Baugesuch sei abgewiesen worden, weil das Bauvorhaben die maximal zulässige Fassadenhöhe überschreite und sich mit seinem modernen Erscheinungsbild ungenügend in das Ortsbild einordne.