ideal aus, womit es dem gewichtigen Interesse an der haushälterischen Nutzung des Bodens und der Verdichtung nach Innen entspreche. Da es vorliegend an einer rechtlichen Grundlage fehle und kein überwiegendes öffentliches Interesse glaubhaft gemacht werden könne, sei der Bauabschlag nicht verhältnismässig, zumal mildere Massnahmen nicht mal geprüft worden seien (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 6 ff.).