Es sei weder entscheidend, ob sich ein Neubau von der bestehenden Umgebung abhebe, noch sei die Höhe der bestehenden Bauten in der Umgebung massgebend, wenn die Nutzungsordnung höhere Bauten zulasse (Beschwerde, S. 5 f.). Das Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen an besonderen Schutzvorkehrungen im betreffenden Ortsteil sei zu verneinen, da ansonsten die entsprechenden Regelungen in die Nutzungsordnung Eingang gefunden hätten. Die Ablehnung des Baugesuchs sei ohne sachliche Gründe erfolgt; dass dem Ortsbildexperten und dem Gemeinderat die moderne Architektur missfalle und diese als "unruhig" taxiert werde, genüge nicht.