4.2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Einordnung in das Ortsbild sei anhand der Zonenordnung und nicht des Zustands der tatsächlichen Bebauung zu beurteilen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung der Baubewilligung aus Gründen des Ortsbildschutzes. Die in einer bestimmten Zone zulässigen Gebäudemasse und Ausnutzung dürften nicht gestützt auf allgemeine Ästhetikklauseln oder Einordnungsvorschriften verweigert werden. Es sei weder entscheidend, ob sich ein Neubau von der bestehenden Umgebung abhebe, noch sei die Höhe der bestehenden Bauten in der Umgebung massgebend, wenn die Nutzungsordnung höhere Bauten zulasse (Beschwerde, S. 5 f.).