Der Gemeinderat müsse auch bei Bauten, welche die Anforderungen an die Gebäudedimensionen erfüllen, die Möglichkeit haben, bei einer fehlenden guten Gesamtwirkung die Baubewilligung zu verweigern. Eine gute Einordnung könne im vorliegenden Fall durch Auflagen nicht erreicht werden, eine Bebauung der Parzelle sei aber möglich, weshalb der Entscheid verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid, Erw. 5.8).