Die Qualität nicht schutzwürdiger Siedlungsbereiche sei ebenfalls von Bedeutung, weil das Ortsbild in seiner Gesamtheit zu betrachten sei. Im Ergebnis würden die verschiedenen öffentlichen Interessen die Abweisung des Baugesuchs aus ästhetischen Gründen rechtfertigen. Die allgemeine Ästhetikklausel in § 42 BauG genüge als rechtliche Grundlage, da nicht jede zonenkonforme Baute auch hinsichtlich ihrer Einpassung rechtmässig sei. Der Gemeinderat müsse auch bei Bauten, welche die Anforderungen an die Gebäudedimensionen erfüllen, die Möglichkeit haben, bei einer fehlenden guten Gesamtwirkung die Baubewilligung zu verweigern.