4.2.2. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Gemeinderats. Sie führte im Wesentlichen aus, dass – wie von der Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild des BVU, Abteilung Siedlungsentwicklung (im Folgenden: Fachberaterin Ortsbild), anlässlich des Augenscheins vom 20. Dezember 2022 dargelegt – für die Beurteilung der Einordnung nicht die angrenzende Baumschulbauzone, sondern die bereits bestehenden Gebäude in Richtung Dorfzentrum massgebend seien. Es sei zu verhindern, dass der Charakter der Baumschulbauzone mit ihren besonderen Bauten und Anlagen auf die Bauten in der Zone WG2 Einfluss nehme.