Dieser habe das Projekt aufgrund der ortsfremden Gestaltung und der negativen Wirkung auf die Umgebung aus Sicht des Ortsbildschutzes klar abgelehnt. Der Gemeinderat legte seinem Entscheid das Fachgutachten zugrunde und hielt ergänzend fest, der langgestreckte, im westlichen Teil abgeschrägte und im Obergeschoss auskragende Baukörper sei wohl der Parzellenform geschuldet, in seiner Umgebung aber als störend zu bezeichnen. Eine Baute mit der vorgesehenen Dachgestaltung (Flachdach) sei zwar grundsätzlich zulässig, das vorliegende Bauvorhaben verstosse aber eindeutig gegen die gemäss § 50 Abs. 1 lit. f BNO und § 40 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar