Nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, die Fassadenhöhe betrage – entgegen ihren eigenen Baugesuchsplänen – lediglich etwa 7 m. Haltlos ist auch der Vorwurf des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (vgl. BGE 132 I 249, Erw. 5). Das ist vorliegend klarerweise nicht der Fall.