Gemäss § 6 BNO ist die talseitig gemessene Fassadenhöhe bei Flach- und Satteldächern auf maximal 9 m beschränkt. Aus den Baugesuchsplänen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Bauvorhaben die maximale Fassadenhöhe bis auf den letzten Zentimeter ausreizen möchte; sie beträgt exakt 9 m. Dies wäre im Grundsatz zulässig. Die Beschwerdeführerin referenzierte allerdings auf ein – wie oben dargelegt – zu hoch eingezeichnetes Terrain. Da das massgebende Terrain tatsächlich jedoch tiefer liegt, überschreitet das Bauprojekt die gesetzlich vorgeschriebene Fassadenhöhe auf jeden Fall, womit das Baugesuch nicht bewilligungsfähig ist.