Der Gemeinderat stellte der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des massgebenden Terrains diese vorhandenen Pläne des Baugesuchs aus dem Jahr […] (Baugesuch Nr. […]) betreffend den Umbau des bestehenden Bauernhauses auf der Parzelle Nr. aaa zur Verfügung. Vergleicht man aber die Pläne aus den Jahren […] mit den Baugesuchsplänen des vorliegenden Bauvorhabens, wird deutlich, dass der Verlauf des massgebenden Terrains nicht übereinstimmt (vgl. Baugesuchsakten Nrn. […] und […]; Beschwerdeantwort, S.19 ff.). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man einen der älteren Pläne optisch (gespiegelt) über den eingereichten Gesamtplan der Beschwerdeführerin legt.