9, und WBE.2022.257 vom 28. März 2023, Erw. 3.2), kann in Einzelfällen jedoch dennoch geboten sein. Wo der natürlich gewachsene Geländeverlauf unklar oder umstritten ist, muss die zuständige Baubehörde dessen Verlauf im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hoheitlich festlegen. Nach dem Konkordatstext wird sie dabei auf den natürlichen Geländeverlauf in der Umgebung abstellen, also soweit möglich von der Umgebung oder von älteren Terrainaufnahmen auf den ursprünglichen Geländeverlauf auf dem Baugrundstück schliessen (IVHB-Erläute- rungen, S. 2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.128 vom 3. Dezember 2018, Erw. 7, und WBE.2022.257 vom 28. März 2023, Erw. 3.2).