Die Einhaltung der Höhenmasse in Zonenvorschriften sei aber absolut wesentlich und korrekte Pläne seien für deren Beurteilung unabdingbar. Dass die Beschwerdeführerin das massgebende Terrain zu hoch eingezeichnet habe, zeige auch ein Vergleich mit den in der AGIS- Online-Karte dargestellten Höhenlinien 1 m. Tatsächlich liege das massgebende Terrain tiefer, womit die zulässige Fassadenhöhe von 9 m überschritten werde (Beschwerdeantwort, S. 16 ff.).