3.1.3. Der Gemeinderat verweist auf seinen Entscheid vom 11. August 2021, wonach das massgebende Terrain in den Plänen aus den Jahren […] einiges tiefer liege als der in den Baugesuchsakten dargestellte Verlauf (vgl. Beschwerdeantwort, S.17). Die Beschwerdeführerin habe das von ihr eingezeichnete Terrain nicht belegen können und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst eingeräumt, dass es nicht mit den älteren Plänen übereinstimme. Die Einhaltung der Höhenmasse in Zonenvorschriften sei aber absolut wesentlich und korrekte Pläne seien für deren Beurteilung unabdingbar.