Die Baugesuchspläne würden das Terrain zwar nicht exakt abbilden (Beschwerde, S. 8), die Geländekante sei aber korrekt eingetragen (Replik, S. 7). Im Übrigen habe der Gemeinderat nur den Plan aus dem Jahr […] zur Verfügung gestellt, stelle im Bauabschlag aber auch auf den Plan aus dem Jahr […] ab (Replik, S. 6).