3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Bauprojekt halte gemessen am natürlich gewachsenen Geländeverlauf die gesetzlich zulässige Fassadenhöhe von 9 m ein. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt verkannt. Die Überlagerung der Pläne zeige, dass die Fassadenhöhe am Punkt, wo das Gelände abfalle, etwa 7 m betrage. Es sei deshalb nicht nötig gewesen, den Fusspunkt zu vermassen. Der Vorwurf, keine genaueren Pläne eingereicht zu haben, stelle überspitzten Formalismus dar. Die Baugesuchspläne würden das Terrain zwar nicht exakt abbilden (Beschwerde, S. 8), die Geländekante sei aber korrekt eingetragen (Replik, S. 7).