habe. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung des Gemeinderats, mittels Belegen die Richtigkeit des von ihr ausgewiesenen massgebenden Terrains zu beweisen, nicht nachgekommen. Ebenso wenig habe sie nachvollziehbare Gründe für die Abweichung vorgebracht. Eine von den älteren Plänen ausnahmsweise abweichende Festlegung das massgebende Terrains dränge sich nicht auf. Eine exakte Überprüfung der Einhaltung der maximal zulässigen Fassadenhöhe sei mit dem von der Beschwerdeführerin gewählten Geländeverlauf aber nicht möglich, weshalb eine Überarbeitung des Baugesuchs notwendig sei. Die Abweisung des Baugesuchs erweise sich nur schon aus diesem Grund als rechtmässig.