2. Die Gemeinde Q._____ hat die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB; SAR 713.010) im kommunalen Recht umgesetzt. Es gelten somit die in Anhang 1 und Anhang 2 zur BauV aufgeführten Baubegriffe und Messweisen mit den ergänzenden Bestimmungen in den §§ 17 ff. BauV (vgl. § 16 BauV).