vom […] [BNO]). Bauten in der WG2 dürfen eine Gesamthöhe von 13 m aufweisen. Die talseitig gemessene Fassadenhöhe ist bei Flach- und Satteldächern auf maximal 9 m beschränkt (§ 6 BNO). 1.2. Der Gemeinderat wies das Baugesuch für das auf der (heutigen) Parzelle Nr. ccc geplante Einfamilienhaus im Wesentlichen mit der Begründung ab, es halte die zulässige Fassadenhöhe nicht ein und ordne sich ungenügend in die Umgebung ein. Die Vorinstanz schützte die Abweisung des Baugesuchs.