4. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragte der Gemeinderat Q._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Mit Replik vom 4. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. 6. Der Gemeinderat Q._____ hielt mit Duplik vom 6. November 2023 ebenfalls an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen und Begründungen fest. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: