2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'800.− sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 584.−, insgesamt Fr. 4'384.−, werden der Beschwerdeführerin, A._____ AG, auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen diesen am 8. März 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob die A._____ AG am 24. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des DBVU sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung sei zu erteilen.