Aufgrund dieses Unterliegerprinzips haben die vollständig unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Sie haften für die Verfahrenskosten solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.00, gesamthaft Fr. 2'734.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.