die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführer abgestellt wird. Gänzlich irrelevant ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die Ausbaufähigkeit des Obergeschosses des Gebäudes Nr. ccc zu Wohnraum oder die Finanzierbarkeit eines solchen Ausbaus, weil sich bereits die Wohnung im Erdgeschoss desselben Gebäudes als Altenteil nutzen bzw. herrichten lässt. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG).