Dazu wäre, wenn überhaupt, ein Gutachten über die Betriebsabläufe einzuholen, welches sich dieser Fragestellung etwas vertiefter widmen würde als die Stellungnahmen der Abteilung Landwirtschaft vom 23. Februar 2021 (Vorakten, act. 36) und 4. Juni 2021 (Vorakten, act. 45). Allerdings erscheint dem Verwaltungsgericht ein entsprechender Bedarf selbst dann nicht plausibel, wenn vollumfänglich auf - 11 -