Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den Akten genügend dokumentiert sowie aus öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen und Strassenansichten ersichtlich. Das Innere des Wohnteils des Gebäudes Nr. ccc, welcher derzeit zu Wohnzwecken vermietet ist, kann gar nicht dermassen baufällig sein, dass er sich (allenfalls mit Modernisierungs- und Sanierungsmassnahmen) nicht mehr als landwirtschaftlicher Wohnraum nutzen liesse. Unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich ein Augenschein vor Ort mit Besichtigung der betreffenden Räumlichkeiten.