Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins vor Ort darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_618/2022 vom 30. Mai 2023, Erw. 3.1). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den Akten genügend dokumentiert sowie aus öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen und Strassenansichten ersichtlich.