er hat die Überlegungen für seinen Entscheid genannt. Zur Frage, ob die Abteilung für Baubewilligungen das Baugesuch nach zutreffenden rechtlichen Grundlagen beurteilt hat, brauchte er sich nicht (explizit) zu äussern, solange den Beschwerdeführern erkennbar war, aus welchen Gründen der Regierungsrat die Abweisung des Baugesuchs schützte, was zweifelsohne der Fall ist. Die vorliegende Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.