2.5. Unter den geschilderten Umständen stellt die projektierte Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes Nr. bbb keinen unentbehrlichen Wohnraum im Sinne von Art. 34 Abs. 3 RPV dar. Entsprechend fehlt es insoweit an der Zonenkonformität des Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone nach Art. 16a RPG, womit die Vorinstanzen die von den Beschwerdeführern für den Dachgeschossausbau nachgesuchte Baubewilligung zu Recht verweigert haben. Eine Verletzung der Begründungspflicht lässt sich dem Regierungsrat dabei nicht vorwerfen; er hat die Überlegungen für seinen Entscheid genannt.