Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer regelmässig Nachtwache halten würden. Insofern bedürfte es für einen wirksamen Diebstahlschutz vielmehr technischer Vorkehren, die beim unbefugten Betreten des Geländes einen Alarm auslösen würden. Dass der Betrieb der Beschwerdeführer arbeitsintensiv ist und lange Arbeitszeiten (bis teilweise spätabends) mit sich bringt, soll (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) nicht in Abrede gestellt werden. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass er sich nicht von einem Wohnsitz innerhalb der Bauzone aus effizient bewirtschaften liesse.