Die wenigen Nächte pro Jahr, in denen sie eine Geburt begleiten müssten, könnten sie sich mit Sicherheit vorübergehend in der Erdgeschoss-Wohnung im Gebäude Nr. bbb einquartieren, die heute vom Vater der Beschwerdeführerin 1.2 alleine bewohnt wird, jedoch neben dem grosszügigen Wohnraum über zwei Schlafzimmer sowie ein Büro und ein geräumiges Reduit verfügt. Eine ständige Überwachung der Hanfanlage zum Schutz vor Diebstählen kann allein durch die Anwesenheit der Beschwerdeführer so oder so nicht gewährleistet werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer regelmässig Nachtwache halten würden.