Namentlich kommt es bei der Haltung von weniger als zehn Mutterkühen nicht derart häufig zu Geburten, dass sich die Beschwerdeführer deswegen permanent auf dem Betrieb aufhalten müssten. Die wenigen Nächte pro Jahr, in denen sie eine Geburt begleiten müssten, könnten sie sich mit Sicherheit vorübergehend in der Erdgeschoss-Wohnung im Gebäude Nr. bbb einquartieren, die heute vom Vater der Beschwerdeführerin 1.2 alleine bewohnt wird, jedoch neben dem grosszügigen Wohnraum über zwei Schlafzimmer sowie ein Büro und ein geräumiges Reduit verfügt.