2.4. Nachdem die Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. aaa bereits über zwei Wohnungen in den Gebäuden Nrn. bbb und ccc verfügen, die sich als Betriebsleiterwohnung und Altenteil für den Vater der Beschwerdeführerin 1.2 eignen und nutzen lassen, braucht auch das Verwaltungsgericht nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer überhaupt auf eine Betriebsleiterwohnung vor Ort angewiesen sind. Der Vollständigkeit halber gilt es jedoch anzumerken, dass die Notwendigkeit einer solchen nicht ausgewiesen erscheint.