der Beschwerde, namentlich in Rz. 31, wobei die Beschwerdeführer bei der Berechnung der Wohnfläche jedenfalls diejenige im Gebäude Nr. ccc fälschlicherweise nicht mitrechnen). Einen irgendwie gearteten Bestandesschutz (mit Erweiterungspotenzial) für die Beibehaltung von drei Wohneinheiten, falls die Beschwerdeführer auf einen solchen anspielen sollten, gibt es nicht; Art. 24c RPG mit der darin geregelten erweiterten Besitzstandsgarantie für altrechtliche (landwirtschaftliche) Wohnbauten in der Landwirtschaftszone ist auf weiterhin landwirtschaftlich bzw. als landwirtschaftlicher Wohnraum genutzte Gebäude ohnehin nicht anwendbar (vgl. BGE 147 II 25, Erw. 3).