Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass mit dem Studio im Untergeschoss des Gebäudes Nr. bbb, das neu zu einem Verarbeitungsraum umgebaut werden soll, bereits heute drei Wohneinheiten bestehen, und die maximal zulässigen Flächen pro Wohneinheit oder für den gesamten Wohnraum, bei denen es sich um Richtwerte handelt, von denen bei nicht voll ausgewiesenem Bedarf auch nach unten abgewichen darf, allenfalls nicht ausgeschöpft sind (vgl. dazu die Ausführungen in Rz. 27 ff. -9-