Auch von der Grösse her erscheint eine Nutzfläche von über 80 m2 als ausreichend für einen Einpersonenhaushalt. Mit der Bewilligung des Dachgeschossausbaus stünden den Beschwerdeführern demgegenüber drei Wohnungen zur Verfügung, auf die sie unter den gegenwärtigen Umständen keinen Anspruch haben.