von Google Maps, aufgenommen im Juni 2013, vermitteln den Eindruck eines gepflegten Gebäudes, einschliesslich des Wohnteils. Selbst wenn das Gebäudeinnere des Wohnteils letztmals vor dem Auszug des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 1987 renoviert worden sein sollte, kann nicht von einem (für ältere Menschen) nicht mehr bewohnbaren oder geradezu baufälligen, sondern höchstens von einem sanierungsbedürftigen Zustand ausgegangen werden. Die Sanierungsbedürftigkeit ändert aber nichts am Bestand einer zweiten Wohnung und deren Anrechenbarkeit an den landwirtschaftlich nutzbaren Wohnraum. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Wohnung heute landwirtschaftsfremd genutzt wird (vgl. da-