2.3. Aus den Akten des Baubewilligungsverfahrens 86.287.208 ergibt sich, dass der Wohnteil des Gebäudes Nr. ccc (Bauernhaus) im Erdgeschoss eine Bruttogeschossfläche von 80–85 m2 aufweist und einen Wohnraum, zwei Schlafräume, eine Küche sowie einen Duschraum mit WC beherbergt. Die Eltern des Vaters der Beschwerdeführerin 1.2 blieben nach dem Neubau des Gebäudes Nr. bbb im Jahr 1987 darin wohnen und hatten offenbar ein Wohnrecht auf Lebzeiten. Heute ist diese Wohnung an eine nicht im Betrieb der Beschwerdeführer tätige Person vermietet (Vorakten, act. 32), wird mithin landwirtschaftsfremd genutzt.