Bei Bewilligung der geplanten Dachgeschosswohnung bestünden neben dem Altenteil im Gebäude Nr. ccc neu zwei Betriebsleiterwohnungen im Gebäude Nr. bbb, deren es auch dann nicht bedürfte, wenn der Betrieb der Beschwerdeführer ein Arbeitsvolumen von mehr als zwei SAK (Standardarbeitskräfte) aufweisen würde. In der Beschwerdeantwort ergänzte der Leiter Rechtsdienst des Regierungsrats, dass die Beschwerdeführer bis dato nicht dargelegt hätten, weshalb sich die fremdvermietete Wohnung im Gebäude Nr. ccc nicht als Altenteil für den Vater der Beschwerdeführer eigne und nutzen lasse.