Für den Vater der Beschwerdeführerin 1.2 erweise sich die im Jahr 1987 (beim Neubau des Gebäudes Nr. bbb) als Altenteil bewilligte Wohnung im Gebäude Nr. ccc offensichtlich als ausreichend; es sei nicht ersichtlich inwiefern er auf eine 166 m2 grosse Wohnung (Erdgeschosswohnung im Gebäude Nr. bbb) angewiesen sei, die er an die Beschwerdeführer abgeben könnte. Bei Bewilligung der geplanten Dachgeschosswohnung bestünden neben dem Altenteil im Gebäude Nr. ccc neu zwei Betriebsleiterwohnungen im Gebäude Nr. bbb, deren es auch dann nicht bedürfte, wenn der Betrieb der Beschwerdeführer ein Arbeitsvolumen von mehr als zwei SAK (Standardarbeitskräfte) aufweisen würde.