schwerdeführer bemesse sich die bewilligungsfähige Grösse der Betriebsleiterwohnung nach den konkreten Verhältnissen bzw. der Anzahl Mitglieder der Betriebsleiterfamilie, wobei der Bedarf nach einer maximalen Bruttogeschossfläche von 180 m2 nur bei einer kinderreichen Familie ausgewiesen sein dürfte. Auch die Grösse der "Stöckliwohnung" bzw. des Altenteils müsse der Anzahl Bewohner, die ein Leben lang auf dem Hof gewohnt und gearbeitet hätten, angemessen sein. Für den Vater der Beschwerdeführerin 1.2 erweise sich die im Jahr 1987 (beim Neubau des Gebäudes Nr. bbb) als Altenteil bewilligte Wohnung im Gebäude Nr. ccc offensichtlich als ausreichend;