2.2. Die Vorinstanz liess dagegen explizit offen, ob die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes der Beschwerdeführer deren ständige Anwesenheit auf dem Betrieb erfordert, weil sie davon ausging, dass mit der bestehenden Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. bbb, wo derzeit der Vater der Beschwerdeführerin 1.2 wohnt, sowie der fremdvermieteten Wohnung im Gebäude Nr. ccc (Wohnteil des Bauernhauses) auch ohne die geplante Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss des Gebäudes Nr. bbb bereits zwei Wohnungen vorhanden sind, von denen die erstere als Betriebsleiterwohnung und die letztere als Altenteil für den Vater der Beschwerdeführerin 1.2 dienen könne.