Die allfällige Notwendigkeit der ständigen Präsenz ergibt sich aus der Gesamtheit der auf dem Hof anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen. Diese sind im Licht der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle nicht allein massgebend sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_258/2018 vom 11. Dezember 2018, Erw. 4.3, 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016, Erw. 3.2 f., und 1C_647/2012 vom 3. September 2014, Erw. 6).