Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016, Erw. 3.1). Ob Wohnraum im genannten Sinn unentbehrlich ist, beurteilt sich dabei nach objektiven Kriterien, während subjektive Vorstellungen und Wünsche ebenso wenig massgebend sind wie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren orientiert. Zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs, seine topografische Lage und sein wirtschaftliches Umfeld (insbesondere die Lage in einem Abwanderungsgebiet), aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die biologische Produktionsweise.